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Car Garantie
Für PKW , Transporter und Geländewagen
(mit dem Ausschluss einiger Fahrzeuge unter Vorbehalt)

Garantiebedingungen G2002



Soweit nicht laut Garantievereinbarung abweichende Regelungen getroffen sind, gelten nachstehende Garantiebedingungen:

§ 1 Inhalt der Garantie

1. Der Verkäufer / Garantiegeber gibt dem Käufer / Garantienehmer eine Garantie, die die Funktionsfähigkeit der in §2, Ziff. 1 genannten Bauteile für die vereinbarte Laufzeit umfasst. Diese Garantie ist durch die CG Car -Garantie Versicherungs-Aktiengesellschaft (nachstehend CG) versichert.

2. Verliert ein solches Bauteil innerhalb der Garantielaufzeit unmittelbar und nicht infolge eines Fehlers nicht garantierter Bauteile seine Funktionsfähigkeit, hat der Käufer/Garantienehmer Anspruch auf eine dadurch erforderliche fachgerechte Reparatur durch Ersatz oder Instandsetzung des Bauteils. Die Regelung über den Selbstbehalt und über die grenze des Wiederbeschaffungswertes (§6Ziff.2) gilt entsprechend. Die Garantie begründet keine Ansprüche auf Wandelung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages) oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises). Schlägt die Reparatur zweimal fehl, so kann der Käufer /Garantienehmer verlangen, dass eine andere Fachwerkstatt mit der Durchführung der Reparatur beauftragt wird. Eventuelle Ansprüche des Käufers aus der gesetzlichen Gewährleistung werden durch die Garantie nicht ausgeschlossen.

3. Zu den unter die Garantie fallenden Reparaturarbeiten gehören auch Prüf-, Mess- und Einstellarbeiten, wenn sie im Zusammenhang mit der Behebung eines Garantieschadens erforderlich sind, nicht aber vom Hersteller vorgeschriebene oder empfohlene Wartungs-, Inspektions- oder Pflegearbeiten. Die Garantie umfasst nicht die Übernahme von Kosten für Kraftstoffe, Öle, Kühl- und Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeiten, Fette, Reinigungsmittel, Filtereinsätze und für mittelbare oder unmittelbare Folgeschäden (z.B. Abschleppkosten, Abstellgebühren, Frachtkosten, Mietwagenkosten, Entsorgungskosten, Entschädigung für entgangene Nutzung, Folgeschäden an nicht garantierten Bauteilen). Ziffer 4 bleibt unberührt.

4. Soweit in der Garantievereinbarung gesondert vereinbart, werden Aufwendungen zur Erreichung der Mobilität ( z.B. Abschlepp-, Bahnfahrt-, Mietwagen-, Übernachtungs- und Telefonkosten) erstattet.

§ 2 Umfang , Dauer und Geltungsbereich der Garantie

1. Die Garantie umfasst (Aufzählung ist abschließend ):

Baugruppen Teile

a) Motor Zylinderblock, Kurbelgehäuse, Zylinderkopf, Zylinderkopfdichtung, Gehäuse von Kreiskolbenmotoren, alle mit dem Ölkreislauf in Verbindung stehenden Innenteile, Zahnriemen mit Spannrolle , Ölkühler, Ölwanne, Öldruckschalter, Ölfiltergehäuse und Schwung-/Antriebsscheibe mit Zahnkranz;

b)Schalt-/ Automatikgetriebe Getriebegehäuse, alle Innenteile einschließlich Drehmomentwandler und Steuergerät des Automatikgetriebes;

c)Achs-/Verteilergetriebe Getriebegehäuse (Front-, Heck und Allradgetriebe) einschließlich aller Innenteile;

d)Kraftübertragungswellen Kardanwellen, Achsantriebswellen, Antriebsgelenke und von der Antriebsschlupfregelung (z.B. ASR, ASC, EDS, 4Matic): Drehzahlsensoren, elektronisches Steuergerät, Hydraulikeinheit, Druckspeicher sowie Ladepumpe;

e)Lenkung Mechanisches oder hydraulisches Lenkgetriebe mit allen Innenteilen, Hydraulikpumpe mit allen Innenteilen, elektrischer Lenkhilfemotor und elektronische Bauteile;

f)Bremsen Hauptbremszylinder, Bremskraftverstärker, Hydropneumatik (Druckspeicher und Druckregler), Vakuumpumpe, Radbremszylinder der Trommelbremsen, Bremskraftregler, Bremskraftbegrenzer und vom ABS: elektronisches Steuergerät, Hydraulikeinheit sowie Drehzahlfühler;

g) Kraftstoffanlage Kraftstoffpumpe, Einspritzpumpe, elektronische Bauteile der Einspitzanlage (wie z.B. Steuergeräte, Luftmengen- und Massenmesser), Vergaser und Turbolader;

h)Elektrische Anlage Lichtmaschine mit Regler, Anlasser, elektronische Bauteile der Zündanlage mit Zündkabel als Bestandteil derselben, elektrische Leitungen der elektronischen Einspritzanlage, mechanischer Verteiler, elektronische Motorsteuerung, Zündspule, Vorglührelais, Kondensator, Rotor und von der Bordelektrik: Zentralelektrikbox, Bordcomputer, Scheibenwischermotor vorne und hinten, Scheinwerferwischermotor, Heizungs-/Zusatzlüftermotor sowie Hupe.

i)Kühlersystem Kühler, Heizungskühler, Thermostat, Wasserpumpe, Kühler für Automatikgetriebe, Visco-/Thermolüfter, Lüfterkupplung und Thermoschalter;

j)Abgasanlage Lambda-Sonde, Hosenrohr und Befestigungsteile in Verbindung mit dem Ersatz der Lambda-Sonde;

k)Sicherheitssysteme Kontrollsysteme für Airbag und Gurtstraffer;

l)Klimaanlage Kompressor, Verdampfer und Kondensator mit Lüfter;

m)Komfortelektrik Elektrischer Fensterheber: Schalter (ausgenommen Bruchschäden), elektrische Motoren, Steuergeräte (ausgenommen Kabelbäume und Leitungen); Frontscheiben-/Heckscheibenheizungselemente (ausgenommen Bruchschäden); elektrisches Schiebdach: Schalter (ausgenommen Bruchschäden), elektrische Motoren, Steuergeräte (ausgenommen Kabelbäume und Leitungen ); Zentralverriegelung: Schalter (ausgenommen Bruchschäden), elektrische Motoren, Steuergeräte (ausgenommen Kabelbäume und Leitungen), Magnetspulen sowie Türschlösser.

Dichtungen, Dichtungsmanschetten, Wellendichtringe, Schläuche, Rohrleitungen, Kleinmaterial, Zündkerzen und Glühkerzen nur dann, wenn sie im ursächlichen Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden an einem de Ziff.1 genannten Teile ihre Funktionsfähigkeit verlieren.

2. Die Garantielaufzeit ergibt sich aus der Garantievereinbarung.

3. Die Garantie gilt im Inland, bei vorübergehenden Fahrten, etwa Urlaubs- oder Geschäftsfahrten, auch im europäischen Ausland. Eine vorübergehende Fahrt liegt dann nicht vor, wenn sich das Fahrzeug für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen vorwiegend im Ausland befindet.

§3 Garantieausschlüsse

Keine Garantie besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen für Schäden:

a) durch Unfall, d.h. ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ergebnis;

b) durch unsachgemäße , mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub und Unterschlagung, durch unmittelbare Einwirkung von Tierschäden, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmung sowie durch Verschmorung, Brand oder Explosion;

c) durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche Eingriffe oder durch Kernenergie:

d) die aus der Teilnahme an Fahrveranstaltungen mit Renncharakter oder aus den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen;

e) die durch Veränderung der ursprünglichen Konstruktion des Kraftfahrzeugs (z.B. Tuning) oder den Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen verursacht werden, die nicht durch den Hersteller zugelassen sind;

f) durch die Verwendung eines erkennbar reparaturbedürftigen Teiles, es sei denn, dass der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit nachweislich nicht im Zusammenhang steht, oder dass das Teil zur Zeit des Schadens von einem hierfür ausgebildeten Fachmann wenigstens behelfsmäßig repariert war;

g) wenn der Käufer/Garantienehmer das Kraftfahrzeug mindestens zeitweilig zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung verwendet hat oder das Kraftfahrzeug gewerbsmäßig an einen wechselnden Personenkreis vermietet worden ist;

h) die durch die Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe entstehen;

i) für die ein Dritter einzutreten hat bzw. deren Behebung im Rahmen der Herstellerkulanz erfolgt oder die auf einen Herstellungs- oder Materialfehler zurückzuführen sind, der beim jeweiligen Fahrzeugtyp in größerer Zahl auftritt (Serienfehler) und für den nach Art und Häufigkeit grundsätzlich Herstellerkulanz in Betracht kommt.

§ 4 Pflichten des Käufers/Garantienehmers

Der Käufer / Garantienehmer hat

a) an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen zu lassen;

b) an Kilometerzähler Eingriffe oder sonstige Beeinflussungen zu unterlassen bzw. einen Defekt oder Austausch des Kilometerzählers unverzüglich dem Versicherer der Garantie unter Angabe des jeweiligen Kilometerstandes anzuzeigen;

c) die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Kraftfahrzeuges zu beachten.

§5 Anspruchsübergang und Verjährung

1. Bei einer Veräußerung des mit der Garantie ausgestatteten Kraftfahrzeugs gehen die Garantieansprüche mit dem Eigentum am Kraftfahrzeug auf den Erwerber über.

2. Ansprüche aus einem Garantiefall verjähren 6 Monate nach Schadenseintritt, spätestens 6 Monate nach Ablauf der Garantiezeit.

§ 6 Reparatur in einer Fremdwerkstatt (Fremdreparatur)

1. Reparaturberechtigte Betriebe Lässt der Käufer /Garantienehmer die Reparatur nicht beim Verkäufer/Garantiegeber durchführen, ist er verpflichtet, diese bei einer (sonstigen) vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen zu lassen (Fremdreparatur).

2. Ansprüche des Käufers/Garantienehmers Dem Käufer/Garantienehmer werden garantiebedingte Lohnkosten nach den Arbeitzeitrichtwerten des Herstellers voll erstattet. Garantiebedingte Materialkosten werden im Höchstfall nach den unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers, ausgehend von der Betriebsleistung des beschädigten Bauteils beim Schadenseintritt, wie folgt bezahlt (Selbstbehalt):

bis

50.000 km - 100%
60.000 km - 90%
70.000 km - 80%
80.000 km - 70%
90.000 km - 60%
100.000 km - 50%

über

100.000 km - 40%

Übersteigen die Reparaturkosten den Wert einer Austaucheinheit, wie sie bei einem solchen Schaden üblicherweise eingebaut wird, so beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die Kosten dieser Austauscheinheit einschließlich der Aus- und Einbaukosten unter Anwendung von Absatz 1. Der Höchstbetrag der garantiepflichtigen Entschädigung ist pro Schadensfall auf den Zeitwert des beschädigten Fahrzeuges zur Zeit des Eintritts des Garantiefalles begrenzt.

3. Geltendmachung der Ansprüche Der Käufer/Garantienehmer ist berechtigt, alle Rechte aus der versicherten Garantie im eigenen Namen unmittelbar gegenüber der CG geltend zu machen. Im Hinblick darauf verpflichtet sich der Käufer/Garantienehmer, stets vorrangig die CG in Anspruch zu nehmen.

4. Versicherte Gefahren, Umfang der Entschädigung Die CG leistet Entschädigung, wenn und soweit der Versicherungsnehmer als Verkäufer /Garantiegeber auf Grund der abgegebenen Garantie eine Leistung erbringen muss.

5. Besondere Pflichten des Käufers/Garantienehmers Die CG ist mit der Schadensregulierung beauftragt. Der Käufer /Garantienehmer hat deshalb

a) der CG an deren Gesellschaftssitz den Schaden unverzüglich, in jedem fall aber vor Reparaturbeginn, anzuzeigen;

b) einem Beauftragten der CG jederzeit die Untersuchung des Kraftfahrzeuges zu gestatten und ihm auf Verlangen die für die Feststellung des Schadens erforderlichen Auskünfte zu erteilen;

c) den Schaden nach Möglichkeit zu mindern und dabei die Weisungen der CG zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestatten, solche Weisungen vor Reparaturbeginn einzuholen;

d) die Reparatur bei einer durch den Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen zu lassen;

e) die Reparaturrechnung, aus der die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitrichtwerten im Einzelnen ersichtlich sein müssen, innerhalb eines Monats seit Rechnungsdatum der CG einzureichen.

§ 7 Folgen einer Pflichtverletzung

Verletzt der Käufer /Garantienehmer eine der ihn nach §4 oder §6 Ziff. 5 betreffenden Pflichten, ist der Verkäufer/Garantiegeber von seiner Leistungspflicht aus der abgegebenen Garantie frei.